Radabdeckung

 

Radabdeckungen:

Hierzu gibts die Verordnungen 78/549EWG i.d.F. 94/78/EG. Darin steht im Klartext das die Lauffläche (Nur die Fläche des Reifens die mit der Straße in Kontakt kommt, also keine Flanke und Felgenhorn) abgedeckt werden muß. Diese Abdeckung muß von der Radmitte aus gesehen in einem Winkel von 30° nach vorne und 50° nach hinten  gegeben sein. Unsere deutschen Nachbarn zb. handhaben dies vorschriftsgemäß. Wir Österreicher müssen aber lt. untenstehendem Erlass die gesamte Rad/Reifenkombination in dem definierten Bereich abdecken. Vielleicht bringt ja eine Klage beim europäischen Gerichtshof Klarheit ... :)

Auszug aus dem Erlass des Verkehrsministerium v. 21. Februar 2000

B.) Radabdeckungen:

B.1.) Entsprechend § 7 Abs. 1 KFG 1967 "müssen Räder von Kraftfahrzeugen und Anhängern, mit denen 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein". Nach § 4a Abs 1 KDV 1967 "müssen Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG i.d.F. 94/78/EG entsprechen". Diese Radabdeckungen können ganz oder teilweise fester Bestandteil der Karosserie oder anderer Teile des Fahrzeuges sein bzw. müssen fest an diese angebracht sein.

B.2.) Die Richtlinie legt in Anhang I Abs. 1 fest, dass Radabdeckungen so konstruiert sein müssen, "...dass sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben". Eine weitere Bestimmung in Abs. 2.1.1. besagt, "...dass Radabdeckungen mindestens ausreichen müssen, um die Gesamtbreite des Reifens unter Berücksichtigung der extremen  Bedingungen der Kombination Reifen/Rad abzudecken".

B.2.1.) Zur Bestimmung der Breite dieser Abdeckung gibt es immer wieder Auffassungsunterschiede. Auch tritt bei der Änderung von Rädern und Reifen von Fahrzeugen häufig der Fall auf, dass die ursprünglich vorhandenen Radabdeckungen nicht ausreichen. Oftmals wird nur die Breite des Reifens herangezogen, ein Überstehen z.B. der Felge über die Radabdeckung wäre dadurch zulässig. Es fällt auch auf, dass ausländische technische Dienste in Anwendung dieser Bestimmungen z.T. die Auffassung vertreten, dass die Lauffläche des Reifens als maßgebliche Breite für diese Beurteilung herangezogen werden soll.

B.2.2.) Nach Auffassung des BMWV ergibt sich dies jedoch keinesfalls aus der o.g. Richtlinie. Diese hat zum Ziel, die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, die sich durch drehende Räder ergeben, zu vermindern. Man darf also nicht nur die Laufflächenbreite berücksichtigen, sondern es ist die  Rad/Reifen-Kombination für solch eine Beurteilung heranzuziehen.

Seit einiger Zeit kommen auch verstärkt Rad/Reifen-Kombinationen zur Anwendung, bei denen nicht der Reifen sondern das Felgenhorn des Rades den breitesten Teil dieser Einheit bildet. Auch dieser Teil muss in Interpretation der Richtlinie durch die Radabdeckung geschützt sein.

B.3.) Es wird Folgendes festgelegt: Eine Radabdeckung muss auch die am weitesten nach außen stehenden Teile sämtlicher genehmigten Rad/Reifen-Kombinationen ( z.B. Radmuttern, Felgenhörner, unter Berücksichtigung anderer spurverbreitender Teile, etc.) abdecken. Zur Bestimmung der erforderlichen Breite der Radabdeckung ist bei Geradeausstellung der Räder eine gedachte Vertikalebene an die Radabdeckung zu legen. Es darf kein Teil der Rad/Reifen-Kombination über diese Ebene hinausstehen. Die durch die Radlast entstehende Verbreiterung des Reifens im Flankenbereich bleibt dabei unberücksichtigt.

 Diese Bestimmung ist einfach handhabbar und kann somit auch bei Straßenkontrollen zum Einsatz kommen.